So und weil es so schön ist darf das nicht fehlen viele kennen es ja schon 
   
 BESCHLAGNAHME VON MOTORRÄDERN - WANN ERLAUBT ? 
        Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges  bedeutet einen  Eingriff 
        in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. 
        Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf  immer  einer  konkreten gesetzlichen 
        Ermächtigungsgrund- lage, also einer Regelung im Gesetz, welche den 
        Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechen- 
        den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. 
        Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen, 
        wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet 
        sind. 
        Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte  Bremsanlagen,  abgefahrene 
        Reifen  oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen  die  zuständigen 
        Behörden nur dazu, den Betrieb  des KFZ vorübergehend zu untersagen. 
        Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu  zählen  auch  defekte  oder 
        angeblich  zu laute Auspuffanlagen - kann die  Polizei  lediglich  einen 
        Mängelberich  nach   § 17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in einer angemessenen 
        Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist. 
        Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu: 
        „Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen  Anforderungen 
        nicht entspricht  (§ 49 StVZO),so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei 
        verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meß- 
        stelle nicht in der Fahrtrichtung des  KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, 
        wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ...“ . 
        Die Angabe der Fahrtrichtung  liegt  ja  nun  beim  einzelnen Motorradfahrer. 
        Ein  Umweg von maximal 6 km zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme 
        sein. 
        Ein  von  einem  amtlich  anerkannten  Sachverständigen   nach   § 21  oder 
        § 19.3  StVZO  abgenommenes Fahrzeug, welches  von  der  Zulassungsstelle 
        eine  Betriebserlaubnis  erhalten hat ( man  besitzt  gültige  Fahrzeugpapiere ), 
        hat  eine  Bestandsberechtigung  und  darf nicht  aus irgendwelchen schein- 
        heiligen Gründen oder  mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlag- 
        nahmt und eingezogen werden. 
        Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies 
        rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe- 
        haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02 BGB wegen 
        unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender Überprüfung 
        von Fahrer und Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz seiner 
        Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen. 
        Zu einer „normalen“ Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit 
        berechtigt. Deshalb verhaltet Euch gegenüber  Eurem  Freund und Helfer 
        höflich und  zuvorkommend.  Sollte  der  Polizeibeamte  jedoch unverhältnis- 
        mäßig  überzogene  Schritte  unternehmen  wollen,  wie  Sicherstellung des 
        Motorrades, versucht sofort Euren Rechtsanwalt oder uns  telefonisch zu 
        erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Bike - 
        schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten 
        wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen. 
Gruß Schibi