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 Betreff des Beitrags: Thema Reifen
BeitragVerfasst: 04.06.2006, 13:55 
Reifen




Entsprechend § 36 der StVZO sind Mindest-Profiltiefen vorgeschrieben.
Für Reifen, die ab 1 .10.1998 gefertigt oder erneuert werden, besteht eine Bauartgenehmigungspflicht nach § 22a StVZO.
Welche Reifengrößen, -bauarten und -marken gefahren werden dürfen, ist in den Fahrzeugpapieren festgehalten. Sofern dort nur die Reifen- größe (Breite und Durchmesser) vorgeschrieben ist, dürfen Reifen beliebiger Hersteller verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind mit den erforderlichen Geschwindigkeits-Kennbuchstaben und eventuellen Trag Fähigkeits-Kennzahlen gekennzeichnet. So genannte Mischbereifung (Mischung von Radial- und Diagonalreifen) ist zulässig, allerdings nur bei Krafträdern.
Die Verwendung Nachgeschnittener Reifen ist unzulässig.
Ist jedoch eine so genannte Hersteller-Bindung vorgeschrieben, dürfen nur Reifen (und meist auch nur bestimmte Typen) des in den Fahrzeug- papieren erwähnten Herstellers montiert werden. Es ist jedoch möglich, dass auch Reifen (der entsprechenden Größe und mit denselben Geschwindigkeits- und Tragfähigkeits-Kennzeichen) anderer Hersteller gefahren werden dürfen, wobei in diesem Fall eine so genannte Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers oder dessen Generalimporteurs vorliegen muss.
Alternativ reicht seit kurzem auch eine Bestätigung des Reifenherstellers, in der steht, dass diese Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an dem Fahrzeug gefahren werden dürfen. Damit ist eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne von § 1 9 Abs. 2 nicht zu erwarten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reifen ein Typ-Genehmigungszeichen nach EG (RL 97/24/EG) oder ECE (ECE-R 75) tragen.
Je nach Art der Bescheinigung reicht es aus, wenn man diese bei seinen
Fahrzeugpapieren ständig mitführt, oder man muss damit die Reifen beim
TUV in den Fahrzeugbrief eintragen lassen. Bestimmte Reifengrößen dürfen
zudem nur auf Feigen mit einer vorgeschriebenen Breite montiert wer den, so dass in diesem Fall außer den alternativen Reifen auch die dazu gehörige Felgengröße in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden muss.
Sofern keine Reifenlyp-Bindung vorliegt, ist es jederzeit erlaubt, Reifen zu montieren, die eigentlich für höhere Geschwindigkeiten (als laut Fahrzeug- papieren erforderlich) gebaut sind, also beispielsweise Reifen mit dem Geschwindigkeits-Kennbuchstaben V (über 210 km/h) oder Z (über 240 km/h) statt H (bis 210 km/h) — nicht aber umgekehrt.
Reifen mit weißen Flanken, so genannte Weißwandreifen, sind alternativ erlaubt, sofern sie mindestens die gleichen Anforderungen wie die Originalbereifung erfüllen. Aufgesetzte Weißwandringe dagegen scheuern an den Reifenflanken und führen dort zu z. T. schwerwiegenden Schäden, die ein Platzen des Reifens zur Folge haben können. Deshalb sind sie in der Regel nicht zulässig. Gemäß § 51a StVZO sind auch Reifen mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen erlaubt. Solche Reifen wurden vorübergehend für Mofas, Mokicks und Leichtkrafträder angeboten
.


Quelle Tüv


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