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 Betreff des Beitrags: Geräuschentwicklung
BeitragVerfasst: 02.06.2006, 22:22 
Geräuschentwicklung

Kaum ein anderes Kriterium der StVZO wurde im letzten Jahrhundert so häufig geändert wie die Grenzwerte für das Fahrgeräusch. Für Krafträder mit Zweitaktmotor (hubraumunabhängig) galten — siehe Tabelle auf der folgenden Seite — im Falle der Erteilung einer Betriebserlaubnis bis 12. September 1966 sogar eigene Werte, und bei solchen mit Viertaktmotor wurde lediglich zwischen Fahrzeugen bis 250 cm und denen darü ber unterschieden.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Geräuschwert (Stand- und Fahrgeräusch) noch in DIN-Phon (DIN = Deutsches Institut für Normung) angegeben und nach dazugehöriger DIN-Methode gemessen. Beim Standgeräusch musste demnach das Mikrophon 125 cm über der Fahrbahn sieben Meter hinter der Auspuffmündung stehen, die Drehzahl des Motors musste jener entsprechen, die er bei Höchstgeschwindigkeit erreichen würde (in der Regel auch Nennleistungsdrehzahl). Für das Fahrgeräusch musste das Mikrophon wiederum 125 cm über dem Boden und sieben Meter vom Fahrzeug entfernt stehen. Das Fahrzeug wurde dann im höchsten Gang und mit konstant 50 km/h unter Volllast am Mikrophon vorbeigefahren — wobei natürlich gleichzeitig gebremst wer den musste, um unter Volllast die Geschwindigkeit überhaupt bei konstant 50 km/h halten zu können.
Nach dem Stichtag 12.9.1966 entfielen die zweitaktmotorenspezifischen Geräusch-Grenzwerte. Jene für Fahrräder mit Hilfsmotoren wurden drastisch reduziert, für Motorräder galten ab sofort einheitliche 84 dB(A), und Kleinkrafträder „alten Rechts“ (50 cm Hubraum, ohne Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung) waren erstmals separat ausgewiesen. Außer der neuen Einheit (Dezibel statt DIN-Phon) galt auch ein neues Messverfahren.
Nach wie vor musste zur Standgeräusch-Messung das Mikrophon sieben
Meter hinter der Auspuffmündung und normalerweise 1 20 cm über der
Fahrbahn stehen. Bei hochgezogenem Auspuff musste letzterer Wert ent sprechend der Mündung (Projektion der Auspuffachse) erhöht werden.
Als Messdrehzahl galten 3/4 der Nenndrehzahl.
Deutlichere Unterschiede gab es bei der Ermittlung des Fahrgeräuschs (Mikrophon 7,5 Meter von der Fahrlinie des Fahrzeugs entfernt), das jetzt beiderseits und mindestens dreimal zu messen war — also Fahrzeug von links und von rechts vorbeifahrend. Das Fahrzeug sollte mit 50 km/h bis auf zehn Meter an den Mikrophon-Standpunkt herangefahren und dann voll beschleunigt werden, um zehn Meter nach Mikrophon-Standpunkt mit geschlossenem Gas auszurollen. Fahrzeuge mit Vierganggetriebe mussten im zweiten, solche mit mehr als vier Gängen im dritten Gang in die Messstrecke einfahren.
Dieses Messverfahren galt bis zum Stichtag 30. September 1980. Zwischenzeitlich wurden die Richtlinien („Rili“) für die Standgeräusch-Messung im Nahfeld geändert, und zwar für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Mai 1981 eine Betriebserlaubnis erteilt werden sollte. Demnach musste das Mikrophon 50 cm im Winkel von 45 Grad von der Auspuffmündung entfernt aufgestellt werden. Lag die Nennleistungsdrehzahl bei maximal 5000/mm, wurde das Standgeräusch bei 3/4 Nennleistungsdrehzahl er mittelt (Drehzahl kurzzeitig halten, Gasdrehgriff schließen und maximalen Zeigerauschlag ablesen). Mindestens drei Messungen waren vorgeschrieben, gültig war der arithmetische Mittelwert. Bei Fahrzeugen, de ren Nennleistungsdrehzahl über 5000/min lag, wurde das Standgeräusch bei halber Nenndrehzahl gemessen. Der so ermittelte Grenzwert für das Standgeräusch wurde durch den Buchstaben P (für Proximite`) oder Z (bei ½ Nennleistungsdrehzahl) in der Betriebserlaubnis (und damit in den Fahrzeugpapieren) festgehalten. Ab dem 1. Oktober 1983 war diese Standgeräusch-Messung zusammen mit der Fahrgeräusch-Messung nach EG-Richtlinie schließlich Voraussetzung für die Prüfung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis.

Anmerkung: Der Zusatz „Z“ ist ab diesem Zeitpunkt entfallen, es steht hinter dem Wert des Standgeräusches der Buchstabe „P“ und hinter dem des Fahrgeräusches der Buchstabe „E“.
Mittlerweile werden bei allen Fahrzeugarten mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h die Geräusche nach EG-Vorschriften bestimmt, so dass die zusätzliche Kennzeichnung mit Buchstaben hinter den Werten weitestgehend entfallen ist.
Änderungen im Messverfahren zum Fahrgeräusch traten ab dem 1. Dezember 1984 in Kraft, wonach abhängig von Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und Zahl der Gänge gemessen wurde. Für Fahrzeuge mit mehr als 50 km/h Höchstgeschwindigkeit galten demnach 3/4 der Nennleistungsdrehzahl oder 50 km/h als Anfahrgeschwindigkeit zum Messfeld (le nach dem, welcher Wert eher erreicht wird), der zweite Gang bei maximal vier Gängen im Getriebe und weniger als 350 cm Hubraum oder der dritte Gang bei mehr als vier Gängen und 350 cm oder mehr Hubraum. Vorgeschrieben waren zwei Messungen jeweils von links nach rechts und umgekehrt durch die Messstrecke fahrend. Diese Messmethoden galten bis einschließlich 30. September 1 990.
Ab 1.10.2000 werden die Geräusche nach der RL 97/24/EG gemessen, bei der u. a. ein bestimmter Bodenbelag vorgeschrieben ist, weshalb solche Messungen nicht mehr an allen Technischen Prüfstellen durchgeführt werden können.
Soll daher heute einem historischen Motorrad nach § 21 der StVZO eine Betriebserlaubnis erteilt werden und wird dazu auch eine Geräuschmessung notwendig, so muss auch heute noch nach jener Methode gemessen werden, die seinerzeit gültig war, als das Fahrzeug zum ersten Mal in den Verkehr gekommen ist. Zu berücksichtigen ist auch der Unterschied zwischen DIN-Phon und Dezibel (dB(A)).
Im Rahmen von Abkommen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) wurden in den letzten Jahren einheitlich gültige Geräusch-Grenze werte geschaffen. Zuvor gab es jedoch unter den einzelnen Ländern erheblich abweichende Werte. So galten anno 1972 in Italien beispielsweise für Motorräder mit Motoren von mehr als 200 cm Hubraum noch 90 dB(A), während in Deutschland nur noch 84 dB(A)N oder 86 dB(A)E als Maximalwert erreicht werden durften. Damals mussten aus Italien importierte Fahrzeuge deshalb entsprechend stärker gedämpft werden — was bei aus diesem Land heute importierten, alten Fahrzeugen bedacht wer den muss.
Viele alte Motorräder haben ein offenes Ansaugsystem, also keinen das Ansauggeräusch dämpfenden Luftfilterkasten. Umbauverpflichtungen bestehen hierzu nicht. Zudem hat in solchen Fällen das Ansauggeräusch in der Regel sowieso keinen nennenswerten Einfluss, weil Auspuffgeräusch sowie mechanische Geräusche ohnehin weitgehend das zu messende Fahrgeräusch bestimmen.


Quelle Tüv
:wink:


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