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 Betreff des Beitrags: Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
BeitragVerfasst: 02.06.2006, 22:09 
§49
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage


Ab den 1 .4.1994 dürfen Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis noch § 20 oder 21 SIVZO genehmigt werden, sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für ab diesem Datum in den Verkehr kommende Krafträder nur noch in Deutschland verwendet oder feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem von KBA oder einer zu ständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates erteil ten EWG/EG-Betriebserlaubniszeichen bzw. dem Markenzeichen „e“ und den Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sind. Afternativ kann auch eine Genehmigung hinsichtlich der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage noch ECE-R41 mit entsprechender Kennzeichnung vorliegen.
Ausgenommen davon sind Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden, sowie solche, die für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h vorgesehen sind.
Auspuffanlagen ohne vorstehende Kennzeichnung dürfen also weiterhin an Krafträdern verwendet werden, die vor dem 1 .4.1 994 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Voraussetzung ist, dass das Kraftrad die Vorschriften erfüllt, die zum Zeitpunkt seines „erstmaligen lnverkehrkommens“ gegolten haben.
Die Kennzeichnungspflicht für mit der Betriebserlaubnis des Kraftrades genehmigte Auspuffanlagen ist aber gern. 47. Ausnahmeverordnung bis auf weiteres ausgesetzt.
Anmerkung: Die bisher zu erfüllende RREG 78/1015/EWG ist zum 18.1 2.1 998 durch Art. 9 der RL 97/24/EG aufgehoben worden. Mit der neuen Richtlinie hat sich bezüglich des Messverfahrens nichts wesentlich geändert. Eine Umsetzung in den Bereich der StVZO ist mittlerweile er folgt.
Allerdings ist für die Fahrgeräuschmessung ein bestimmter Bodenbelag vorgeschrieben.
Dadurch bedingt können an den Technischen Prüfstellen kaum noch Fahr geräuschmessungen durchgeführt werden für Fahrzeuge, die die RL 97/ 24/EG erfüllen müssen (Motorräder mit EG-Typgenehmigung ab
17.6.1999 bzw. mit Einzelbetriebserlaubnis, die ab 1.10.2000 erstmals in den Verkehr kommen).
Hinsichtlich des Geräuschverhaltens ist die RL 97/24/EG Kap. 9 für Krafträder, die ab 1.10.2000 mit Einzel-BE erstmals in den Verkehr kommen, verbindlich vorgeschrieben. Da bei der Typgenehmigung die EG-Betriebserlaubnis die nationale ABE zum 17.6.2003 ablöst, gilt ab diesem Datum Gleiches für typgenehmigte Krafträder.
Die 47. AusnVO sowie die Zulässigkeit der Genehmigung nach ECE-R 41 wurden hiermit allerdings nicht aufgehoben, so dass mit der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs genehmigte Auspuffanlagen auch weiterhin von der EG-Kennzeichnungs-Pflicht ausgenommen bleiben.


Quelle TÜV
:wink:


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 02.06.2006, 23:38 
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JahrhundertPoster
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Beiträge: 2149
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Junge, Junge,

Zitat:
Afternativ
, wie du geschrieben hast, ist da wohl der richtige Ausdruck.

Haben wir im Forum jemanden, der solche Texte für Normalsterbliche übersetzen kann :?: :oops: :oops: :oops:

_________________
Grüsse vom HeinZosaurier!
früher aus dem Wilden Westen der Republik (jetzt aus dem coolen Hamburg) !


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 03.06.2006, 02:24 
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Tja Heinzilein, wer die letzten Jahre Mopped gefahren ist, der weiß damit umzugehen! 8)
Is alles kein Problem, wenn dein Bike vor 1980 und mit einem Utpuff mit irgendeiner Nummer mit halbweg anständigen Sound ausgerüstet ist und Du einen Prüfer erwischt, der Ahnung hat.!
Wenn Du allerdings angehalten wirst, dann ist das objektive Empfinden der Kalkmütze, eine Art Joker und der kann dann deine( abgenommene, eingetragene, völlig TÜV-konforme) Karre sofort stilllegen!
Noch Fragen, Kienzle???? Keine Hauser! :oops:

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Ich habe mit Frankensteins Tochter getanzt!
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